Die Aalener Sportallianz ist sich als größter Sportverein Aalens ihrer Verantwortung für den aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen bewusst. Zu diesem Zweck folgt der Verein einem umfassenden Schutzkonzept, welches präventiv ausgerichtet ist und gleichermaßen die Handlungssicherheit der Beteiligten bei notwendiger Intervention im Blick hat.
Alle Beteiligten des Vereins werden durch entsprechende Maßnahmen angemessen für das Thema Kinderschutz sensibilisiert, in präventivem Verhalten geschult und für den Bedarfsfall mit Informationen zu Beratungs- und Kontaktmöglichkeiten sowie Informationen zu entsprechenden Handlungsoptionen ausgestattet.
Die Aalener Sportallianz. nimmt ihren gesellschaftlichen Auftrag ernst, Kinder und Jugendliche nicht nur sportlich, sondern auch in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung zu fördern und sie somit stark zu machen gegen jegliche Form von Übergriffigkeit und Grenzverletzung.
1.1 Grundsätze und Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
In der Präambel zur neuen Satzung der Aalener Sportallianz e.V. heißt es:
„Die Aalener Sportallianz e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.“
In der Sportordnung der Aalener Sportallianz heißt es:
„Der Kinderschutz wird im Verein großgeschrieben. Im Weiteren gibt es eine gesetzliche Verpflichtung für Vereine, die ein deutlich höheres Augenmerk auf den Kinderschutz lenkt. Vor diesem Hintergrund ist ein Ehrenkodex von jedem Übungsleiter und jeder handelnden Person im Verein zu unterzeichnen und einzuhalten, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommt. Bei einem sehr engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen behält sich der Verein vor ein erweitertes Führungszeugnis vom Übungsleiter zu verlangen. Dieses wichtige und sensible Thema Kinderschutz muss im Verein sehr ernst genommen werden und bei Zuwiderhandlungen auch mit Konsequenzen belegt sein.“
Um dieser Aufgabe nachzukommen, werden im Folgenden die geltenden Grundätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen differenziert aufgezählt.
Folgende Verhaltensrichtlinien gelten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen:
1.2. Eignung der Mitarbeitenden
Der Verein verpflichtet sich, die Eignung von Mitarbeitenden gewissenhaft zu prüfen und die Wichtigkeit des Themas Kinderschutz im Verein deutlich zu machen.
Zu Beginn der Tätigkeit/Anstellung besteht für alle Mitarbeitenden die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (siehe § 72a KJHG). Das Zeugnis muss spätestens alle 3 Jahre aktualisiert werden.
Zudem unterschreiben alle Mitarbeitenden zu Beginn ihrer Tätigkeit/Anstellung sowohl den Ehrenkodex als auch die Grundätze inkl. Handlungsrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Alle Mitarbeitenden sollen zudem regelmäßig im Bereich Kinderschutz informiert, geschult und ggf. fortgebildet und somit qualifiziert werden. Sie sollen befähigt werden, in Krisen- und Verdachtsfällen angemessen zu handeln und präventiv zu agieren.
Alle Maßnahmen haben Folgendes zum Ziel:
Die Mitarbeitenden verstehen sich – über ihren jeweiligen Verantwortungsbereich und über ihre Tätigkeit im Verein hinaus – als Vorbilder bei der Einhaltung der genannten Grundsätze und Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Alle Mitarbeitenden sind zudem stets aufmerksam für das Geschehen im Verein und positionieren sich umgehend bei Nichteinhaltung der Grundsätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Alle Mitarbeitenden übernehmen die Verantwortung für die Gewährleistung der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen innerhalb des Vereins.
Eine „Atmosphäre der Aufmerksamkeit“ soll darüber hinaus dafür sorgen, dass potenzielle Täter*innen (Gewalt, Missbrauch) keinerlei Raum und Toleranz für die Ausübung ihrer Vorhaben vorfinden.
Diese Atmosphäre basiert nicht auf gegenseitiger Kontrolle, sondern auf Klarheit, Aufmerksamkeit im Miteinander, Transparenz und Austausch.
1.4 Stärkung der Kinder und Jugendlichen
Kinderschutz beginnt mit Präventionsarbeit. Zum einen bedarf es einer umfassenden Aufklärung und Schulung aller erwachsenen Beteiligten zum anderen bedarf es ebenso einer Stärkung der Selbstbehauptungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen.
Mädchen und Jungen sollen gestärkt werden durch:
1.5 Kinderschutzbeauftragte*r
Die Aalener Sportallianz. benennt mehrere Beauftragte*n für den Kinderschutz mit folgenden Aufgaben:
1.6 Prävention durch Vereinskultur
Eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ist die Verankerung der entsprechenden Werten und Haltungen in die Vereinskultur. Aus diesem Grund ist die Vereinskultur grundsätzlich auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander ausgerichtet.
Darüber hinaus positioniert sich der Verein eindeutig gegen jede Form von Gewalt und Sexismus (Diskriminierung, sexualisierte Sprache und Darstellungen usw.).
Alle Mitarbeitenden halten sich zu jedem Zeitpunkt an das Jugendschutzgesetz.
Sie sind den Kindern und Jugendlichen entsprechend gute Vorbilder und klären diese ggf. im Sinne des Jugendschutzes auf (Rauchen, Alkohol, Drogen, Medien).
Jedem Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung, insbesondere sexualisierte Gewalt muss nachgegangen und jeder Verdacht aufgeklärt werden.
Dabei gelten folgende Regeln:
Im Folgenden werden die Handlungsschritte im Verdachtsfall erläutert.
3.1 Gewissenhafte Prüfung
Vorfälle von Gewalt oder Äußerungen eines dahingehenden Verdachtes bedeuten ein schwerwiegendes Vorkommnis innerhalb des Vereins. Deshalb sind ein sensibler Umgang und eine gewissenhafte Prüfung notwendig, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Ansprechpartner*in für betroffene Kinder und Jugendliche oder diejenigen, die diesbezügliche Beobachtungen gemacht haben, ist die/der Kinderschutzbeauftragte. Die Äußerungen von Opfern oder Zeug*innen werden ernst genommen und sachlich erfasst. Ziel ist dabei, weiteren Handlungsbedarf zu prüfen und ggf. Interventionsschritte einzuleiten. Hierüber wird ein Protokoll erstellt. Es werden nur sachliche und tatsächliche Beobachtungen und Aussagen festgehalten, jedoch keine Mutmaßungen oder Interpretationen. Dem betroffenen Kind, bzw. dem/der Jugendlichen werden die weiteren möglichen Schritte möglichst detailliert erläutert. Eine generelle Geheimhaltung darf hierbei nicht vereinbart werden.
3.2 Kooperation mit externen Fachstellen
So früh wie möglich wird mit externen Fachstellen (InSoFa, Jugendämter, Beratungsstellen freier Träger, Polizei) kooperiert. Vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird eine Absprache mit dem/der Betroffenen getroffen, da in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Im Interesse des jungen Menschen handeln
Bei Vorfällen von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Von Anfang an ist die Vereinsleitung zu informieren. Sollte die Leitung selbst involviert sein, sind übergeordnete Stellen (Sportbünde, Fachverbände) einzubeziehen.
3.4 Unterbrechung des Kontakts zum Täter/zur Täterin
Handlungsleitend ist der Schutz des Opfers. Dazu gehört die Unterbrechung des Kontaktes zwischen dem/der Verdächtigen und dem/der Betroffenen. Es ist sicher zu stellen, dass das betroffene Kind bzw. der/die betroffene Jugendliche an den Vereinsaktivitäten weiter teilnehmen kann, wenn das Bedürfnis besteht. Bis zur Klärung muss die beschuldigte Person suspendiert werden.
3.5 Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
Liegen konkrete Anhaltspunkte zu einem einrichtungsinternen Vorfall vor, sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dabei sollte eine externe Beratung in Anspruch genommen werden, um das Opfer durch Strafanzeigen und Verfahren nicht zusätzlich zu traumatisieren.
3.6 Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden
Zur Vermeidung von voreiligen Urteilen sollten neben der Unterstützung derjenigen, die den Verdacht äußern auch die Sorge gehören, keine vorschnellen oder gar öffentlichen Urteile zu ermöglichen. Dazu ist größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion notwendig. Eine unberechtigte Rufschädigung sollte vermieden werden.
3.7 Kommunikationsstrukturen
Der/die Betroffene und ggf. die Eltern, aber auch der/die Verdächtige benötigen klare Informationen über die Vorgehensweise. Wenn sich der Verdacht bestätigt hat, werden alle Mitarbeiter*innen informiert. Diese Information wird sachlich und an den Fakten orientiert kommuniziert. Wichtig ist die Anweisung an die Mitarbeiter*innen, Informationen nicht an Unbefugte weiterzuleiten. Beim Vorliegen eines bestätigten Vorfalls erfolgt eine Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit. Dabei werden lediglich Fakten, ohne Nennung von Namen, weitergegeben. Zusätzlich werden die eingeleiteten Interventionsschritte benannt.
4.2 Kinderschutzbeauftragte der Aalener Sportallianz
Christl Winter
(Dipl. Soz.Päd)
Andrea Baur
(Hauptamtlich tätig im Kindersport)
Karl Heinz Vandrey
(Vorstandsmitglied)
Aalen im Januar 2022