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Neue Coro­na­VO ab Mon­tag den 27. Dezember

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Heute am Donnerstag den  23.12.  ist vom Land eine neue Corona Verordnung verkündet worden. Diese gilt ab Montag den 27. Dezember.

Die 2G+ Regel wurde dabei deutlich verschärft. Es gelten jetzt nur noch folgenden Ausnahmen:

  •     Geboosterte Personen bzw. Personen mit Auffrischimpfung.
  •     Personen deren Zweitimpfung nicht länger als drei Monate zurück liegt.
  •     Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
  •     Kinder und Jugendliche einschließlich 7 Jahre.
  •     Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

Alle anderen Personen benötigen jetzt für das Training in Innenräumen einen tagesaktuellen Schnelltest.

 
Die folgenden Regeln gelten in der aktuellen Alarmstufe 2 nun für unseren Sportbetrieb

Training

  • In geschlossenen Räumen gilt immer 2G+. Im Freien 2G.
  • Nur für  Hauptberufliche und Selbständige ÜL gilt die 3G Regelung, da hier nach dem Arbeitsrecht verfahren wird.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer zu übergeben oder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • In Innenräumen gilt, außer beim Sport selbst, generell die Maskenpflicht.
  • Im Innen- und im Außenbereich gilt eine Personenbegrenzung von einer Person pro zehn Quadratmeter Sportfläche.

Wettkampf

  • Bei Wettkämpfen oder bei Ligabetrieb  ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach 2G+ Regeln möglich. Dies betrifft SportlerInnen, TrainerInnen, ZuschauerInnen, Helfer und Kampfgericht. Dies gilt auch im Freien.
  • In den Alarmstufen darf eine Sportveranstaltung nur noch mit maximal 50 % Auslastung der Sportstätte betrieben werden. Gezählt werden dabei Teilnehmer und Zuschauer. Für den Wettkampfbetrieb notwendige Personen wie Helfer und Ordner werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. Zulässig sind max. 500 Personen.


Corona-Schnelltests dürfen nicht älter als 24h sein und können

  • vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen.
  • von einer offiziellen Teststation vorgenommen oder überwacht werden.
  • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.

Die Dokumentation der Tests ist in jedem Training von der Übungsleitung zur überprüfen.

Weiterhin gilt wie bisher die Maskenpflicht in Innenräumen, sowie die Dokumentationspflicht aller Teilnehmenden. Die Leitung der jeweiligen Übungs- und Trainingsstunden sind für die Kontrolle der Impf- bzw Testnachweise verantwortlich.