Aalener Sportallianz>Aktu­el­les>Coro­na-Infos>Neue Coro­na­VO ab Sams­tag den 4. Dezem­ber gül­tig: 2G+ in der Halle

Neue Coro­na­VO ab Sams­tag den 4. Dezem­ber gül­tig: 2G+ in der Halle

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Heute Nacht hat die Landesregierung die Coronaverordnung des Landes aktualisiert. Diese ist ab sofort, Samstag den 4.12,  gültig. Die Änderungen sind vom Land leider sehr kurzfristig verfasst worden. Eine detaillierte CoVo Sport wurde auch noch nicht erstellt und wird vielleicht noch nachgeschoben.

Es gilt jetzt generell in Innenräumen die 2G+ Regel. Das Aufrechterhalten des Trainingsbetriebs unter diesen Bedingungen ist für alle schwierig. Es gibt einen Engpass bei den Teststationen, und am Markt sind nur teure (4-5€) und schwer verfügbaren Selbsttests zu erhalten. Die Gestaltung des Trainings unter diesen Bedingungen muss jede Abteilung, und jede Trainerin und Trainer, für sich entscheiden. Der Hauptverein gibt aufgrund der Vielfalt der Gruppen im Verein keine generelle Empfehlung aus, aber unterstützt euch in euren Entscheidungen.
 
Die folgenden Regeln gelten in der aktuellen Alarmstufe 2 ab sofort für unseren Sportbetrieb. Änderung sind fett markiert

Training

  • In geschlossenen Räumen gilt allgemein die 2G+ Regel. Im Freien 2G.
  • Nur für  Hauptberufliche und Selbständige ÜL gilt noch die 3G Regelung, da hier nach dem Arbeitsrecht verfahren wird.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer zu übergeben oder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Bei Vereinsveranstaltungen in der Halle und im Freien ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach  2G+ Regeln möglich. Die Auslastung der Räumlichkeiten darf 50% nicht überschreiten.
  • In Innenräumen gilt, außer beim Sport selbst, generell die Maskenpflicht.

Wettkampf

  • Bei Wettkämpfen oder bei Ligabetrieb  ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach 2G+ Regeln möglich. Dies betrifft SportlerInnen, TrainerInnen, ZuschauerInnen, Helfer und Kampfgericht. Dies gilt auch im Freien.
  • In den Alarmstufen darf eine Sportveranstaltung nur noch mit maximal 50 % Auslastung der Sportstätte betrieben werden. Gezählt werden dabei Teilnehmer und Zuschauer. Für den Wettkampfbetrieb notwendige Personen wie Helfer und Ordner werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. Zulässig sind max. 750 Personen.


Es gibt dabei weiterhin Ausnahmen für Personen, die nicht von der 2G-Regel betroffen sind.
 

  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
  • Kinder und Jugendliche einschließlich 7 Jahre.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, inkl. Berufsschulen, in denen regelmäßig Testungen in der Schule durchgeführt werden.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Schnell-Test erforderlich).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Schnell-Test erforderlich).
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Schnell-Test erforderlich).

Bitte beachtet:

  • Die Ausnahmeregelung für volljährige Schülerinnen und Schüler lief am 24.11. aus. Diese können ohne Impfung ab sofort nicht mehr am Training teilnehmen.
  • Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Corona-Schnelltests dürfen nicht älter als 24h sein und können

  • vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden – diese Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen.
  • von einer offiziellen Teststation vorgenommen oder überwacht werden.
  • im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.

Die Dokumentation der Tests ist in jedem Training von der Übungsleitung zur überprüfen.

Weiterhin gilt wie bisher die Maskenpflicht in Innenräumen, sowie die Dokumentationspflicht aller Teilnehmenden. Die Leitung der jeweiligen Übungs- und Trainingsstunden sind für die Kontrolle der Impf- bzw Testnachweise verantwortlich. Die notwendige Kontrolle der Nachweise müssen mit Angaben eines Ausweisdokuments abgleichen werden und elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.