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Neue Coro­na­VO ab Mitt­woch den 9. Februar

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Ab Mittwoch den 9.2. gilt eine neue Coronaverordnung. Die wichtigste Änderung für uns ist der Entfall der Teilnehmerlisten. Die Kontaktdaten müssen nun nicht mehr protokolliert und aufbewahrt werden.

Die folgenden Regeln gelten in der aktuellen Alarmstufe 1 nun für unseren Sportbetrieb

Training

  • In geschlossenen Räumen und im Freien gilt 2G.
  • Nur für  Hauptberufliche und Selbständige ÜL gilt die 3G Regelung, da hier nach dem Arbeitsrecht verfahren wird.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer zu übergeben oder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Die FFP2 Maske ist Pflicht in Innenräumen oder anderen Orten mit Maskenpflicht. Die OP Masken sind nicht mehr zulässig.
  • Für unter 18 Jährige herrscht ebenfalls weiterhin Maskenpflicht. Hier reicht aber auch eine OP Maske aus.
  • Die Leitung der jeweiligen Übungs- und Trainingsstunden sind für die Kontrolle der Impf- bzw Testnachweise verantwortlich. Diese müssen mit Angaben eines Ausweisdokuments abgleichen werden und elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

Anmerkung: Das Tragen einer FFP2 Maske, oder OP Masken bei Jugendlichen, in Innenräumen gilt für alle Personen die sich in der Sportstätte aufhalten. Abgenommen werden darf die Maske nur von SportlerInnen und TrainerInnen während des eigentlichen Sportbetriebs. Zuschauer und Begleitpersonen unterliegen weiterhin der Maskenpflicht. Die Stadt vertraut darauf das wir die Regeln einhalten und kontrolliert entsprechend wenig. Leider werden die Regeln nicht immer eingehalten, und dies hat sich auch schon bis zu uns herumgesprochen. Solche Informationen verlassen dann schnell den Verein und werfen eine entsprechend schlechtes Licht auf unseren Sportbetrieb. Wir bitten euch deswegen auch weiterhin auf die Einhaltung der Regeln zu achten.

Wettkampf

  • Bei Wettkämpfen oder bei Ligabetrieb  ist für alle Beteiligte der Zutritt nach den 2G Regeln möglich. Dies betrifft SportlerInnen, TrainerInnen, ZuschauerInnen, Helfer und Kampfgericht. Dies gilt auch im Freien.
  • In den Alarmstufen darf eine Sportveranstaltung mit maximal 50 % Auslastung der Sportstätte betrieben werden. Gezählt werden dabei Teilnehmer und Zuschauer. Für den Wettkampfbetrieb notwendige Personen wie Helfer und Ordner werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. Zulässig sind max. 2000 Personen in Hallen.

Die 2G Regel bedeutet den Zugang zu Sportstätten nur für Geimpfte oder Genesene Personen.

  • Der Genesenstatus gilt 3 Monat lang nach dem letzten negativen PCR Test (Nachweis erforderlich)
  • Als Geimpft gilt man aktuell mit zwei Impfdosen oder einer Impfung plus einer überstandenen Infektion.

Ausnahmen

  •    Kinder und Jugendliche bis einschließlich 7 Jahre.
  •    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im laufenden Schulbetrieb. Einen separater Testnachweis ist nicht notwendig, und es ist egal an welchen Wochentagen die Schultests stattfinden. In den Ferien sind Tests notwendig.
  •    Ab dem 1. März gilt dann für Kinder ab 12 Jahren ebenfalls die 2G Regel. Eine Impfung ist vollständig zwei Wochen nach der Zweitimpfung.
  •    Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. (Nachweis erforderlich)