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Neue Coro­na­ver­ord­nung Sport gültig

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Am Samstag den 27. November wurde die Coronaverordnung Sport aktualisiert, diese ist ab sofort gültig. Es gelten aktuell die Regeln der Alarmstufe 2. Diese gilt, wen die Auslastung der Intensivbetten Werte von über 450 Belegungen erreicht. Stand heute, 28.11. sind 645 Corona-Erkrankte auf den Intensivstationen des Landes. Daher kommt es jetzt auch für uns zu weiteren Einschränkungen.

Die folgenden Regeln gelten in der aktuellen Alarmstufe 2 ab sofort für unseren Sportbetrieb.

Training

  • In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel.
  • Die 2G Regel gilt jetzt auch für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer. Nur für  Hauptberufliche und Selbständige ÜL gilt noch die 3G Regelung, da hier nach dem Arbeitsrecht verfahren wird.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer zu übergeben oder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Bei Vereinsveranstaltungen wie Abschlussfeiern ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach  2G+ Regeln möglich. Das bedeutet alle Beteiligte benötigen einen Schnelltest.
  • In Innenräumen gilt, außer beim Sport selbst, generell die Maskenpflicht.

Wettkampf

  • Bei Wettkämpfen oder bei Ligabetrieb  ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach 2G Regeln möglich. Dies betrifft SportlerInnen, TrainerInnen, Helfer und Kampfgericht. Dies gilt auch im Freien.
  • Die 2G Regel gilt jetzt auch für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer.
  • Für Zuschauer gilt generell 2G+.
  • In den Alarmstufen darf eine Sportveranstaltung nur noch mit maximal 50 Prozent Auslastung der Sportstätte betrieben werden. Gezählt werden dabei Teilnehmer und Zuschauer. Für den Wettkampfbetrieb notwendige Personen werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.


Es gibt dabei weiterhin Ausnahmen für Personen, die nicht von der 2G-Regel betroffen sind.

Diese sind:

  • Kinder und Jugendliche einschließlich 7 Jahre
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, inkl. Berufsschulen, in denen regelmäßig Testungen in der Schule durchgeführt werden
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Schnell-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Schnell-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Schnell-Test erforderlich)

Bitte beachtet:

  • Die Ausnahmeregelung für volljährige Schülerinnen und Schüler lief am 24.11. aus. Diese können ohne Impfung ab sofort nicht mehr am Training teilnehmen.
  • Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Weiterhin gilt wie bisher die Maskenpflicht in Innenräumen, sowie die Dokumentationspflicht aller Teilnehmenden. Die Leitung der jeweiligen Übungs- und Trainingsstunden sind für die Kontrolle der Impf- bzw Testnachweise verantwortlich.
Verschärft wurde in der Verordnung die notwendige Kontrolle der Nachweise. Sie müssen mit Angaben eines Ausweisdokuments abgleichen werden und elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.