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Alarm­stu­fe 2 ab Mitt­woch den 24. November

Aalener Sportallianz>Aktu­el­les>Coro­na-Infos>Alarm­stu­fe 2 ab Mitt­woch den 24. November

Ab Mittwoch den 24. November gilt die Alarmstufe 2. Diese gilt, wen die  Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinander folgenden Werktagen Werte von über 450 Belegungen erreicht. Stand heute sind 510 Erkrankte auf den Intensivstationen des Landes. Die Inzidenz im Ostalbkreis liegt bei 645 Infizieren pro 100.000 Einwohner. Daher kommt es jetzt zu weiteren Einschränkungen.
 

Die folgenden Regeln gelten ab sofort für unseren Sportbetrieb.

Training

  • In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Im Freien gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer, max 48 h alter, PCR-Test erforderlich ist.
  • Ungeimpfte Trainerinnen und Trainer können mit tagesaktuellem Schnelltest das Training leiten. Schnelltests  können im Training unter Beobachtung durchgeführt werden oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer zu übergeben oder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Bei Vereinsveranstaltungen wie Abschlussfeiern ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach  2G+ Regeln möglich. Das bedeutet alle Beteiligte benötigen einen Schnelltest.
  • In Innenräumen gilt, außer beim Sport selbst, generell die Maskenpflicht.

Wettkampf

  • Bei Wettkämpfen oder bei Ligabetrieb in der Halle ist für alle Beteiligte der Zutritt nur noch nach 2G Regeln möglich. Dies betrifft SportlerInnen,und Kampfgericht. Im Freien gilt 3G mit PCR Test.
  • Ungeimpfte Trainerinnen und Trainer können mit tagesaktuellem Schnelltest am Wettkampf teilnehmen (Rückmeldung des KM vom 23.11.)
  • Für Zuschauer gilt generell 2G+.
  • In den Alarmstufen darf eine Sportveranstaltung nur noch mit maximal 50 Prozent Auslastung der Sportstätte betrieben werden. Gezählt werden dabei Teilnehmer und Zuschauer. Für den Wettkampfbetrieb notwendige Personen werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.


Es gibt dabei Ausnahmen für Personen, die nicht von der 2G-Regel betroffen sind.

Diese sind:

  • Kinder und Jugendliche einschließlich 7 Jahre
  • Schülerinnen und Schüler, inkl. Berufsschulen, in denen regelmäßig Testungen in der Schule durchgeführt werden
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Schnell-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Schnell-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Schnell-Test erforderlich)

Bitte beachtet:

  • Die Ausnahmeregelung für volljährige Schülerinnen und Schüler läuft bereits am Mittwoch aus. Diese können ohne Impfung ab sofort nicht mehr am Training teilnehmen.
  • Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Weiterhin gilt wie bisher die Maskenpflicht in Innenräumen, sowie die Dokumentationspflicht aller Teilnehmenden. Die Leitung der jeweiligen Übungs- und Trainingsstunden sind für die Kontrolle der Impf- bzw Testnachweise verantwortlich.
Verschärft wurde in der Verordnung die notwendige Kontrolle der Nachweise. Sie müssen mit Angaben eines Ausweisdokuments abgleichen werden und elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.